Entschließung 640
Internationale Benutzung von Funkverbindungen in den dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichen bei Naturkatastrophen.
Die weltweite Funkverwaltungskonferenz (Genf 1979):
In Anbetracht dessen,
a) daß bei Naturkatastrophen die normalen Fernmeldesysteme oft überlastet, beschädigt, oder vollständig unterbrochen sind;
b) daß eine schnelle Herstellung von Nachrichtenverbindungen zur Erleichterung von weltweiten Hilfsaktionen unerläßlich ist;
c) daß die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Bereiche keinen internationalen Planungen unterliegen und sich deshalb gut für eine kurzfristige Benutzung in Katastrophenfällen eignen;
d) daß der internationale Katastrophenverkehr dadurch erleichtert werden könnte, daß vorübergehend bestimmte, dem Amateurfunkdienst zugewiesene Frequenzbereiche benutzt werden;
e) daß in solchen Situationen die Funkstellen des Amateurfunkdienstes wegen ihrer weiten Verbreitung und ihrer in vergleichbaren Fällen bewiesenen Fähigkeiten dazu beitragen können, den Hauptbedarf an Verbindungen zu decken;
f) daß es nationale und regionale Amateurfunknetze für Katastrophenfälle gibt, die bestimmte Frequenzen in den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Bereichen benutzen;
g) daß bei einer Naturkatastrophe direkte Verbindungen zwischen Funkstellen des Amateurfunkdienstes und anderen Funkstellen die Übermittlung lebenswichtiger Nachrichten ermöglichen würden, bis die normalen Verbindungen wiederhergestellt sind;
in der Erkenntnis, daß die betroffenen Verwaltungen alle Rechte und Pflichten in bezug auf Nachrichtenverbindungen im Fall einer Naturkatastrophe haben; beschließt,
1. daß die dem Amateurfunk zugewiesenen Bereiche, die in der Fußnote Nummer 510 *) aufgeführt sind, von den Verwaltungen für die Erfordernisse des internationalen Katastrophenverkehrs benutzt werden dürfen;
2. daß die Bereiche nur für solche Verbindungen benutzt werden dürfen, die sich auf Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen beziehen;
3. daß die Benuzung -für Katastrophenverkehr- der dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Bereiche durch nicht an diesem Funkdienst teilnehmende Funkstellen auf die Dauer des Katastrophenfalls und auf die speziellen geographischen Gebiete beschränkt sein muß, wie sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Landes festgelegt werden;
4. daß der Katastrophenverkehr nur innerhalb des Katastrophengebietes sowie zwischen dem Katastrophengebiet und dem ständigen Sitz der hilfeleistenden Organisation abgewickelt werden darf;
5. daß dieser Verkehr nur mit Zustimmung des Verwaltung des Landes, in dem sich die Katastrophe ereignet hat, abgewickelt werden darf;
6. daß Hilfeleistungsverkehr von außerhalb des Landes, in dem sich die Katastrophe ereignet hat, nicht die bereits für Katastrophenfälle vorgesehenen nationalen oder internationalen Amateurfunknetze ersetzen darf;
7. daß eine enge Zusammenarbeit zwischen Funkstellen des Amateurfunkdienstes und Funkstellen anderer Funkdienste, die es für erforderlich halten könnten, Amateurfunkfrequenzen für Katastrophenverkehr zu benutzen, wünschenswert ist;
8. daß es bei der Abwicklung dieses internationalen Hilfeleistungsverkehrs nach Möglichkeit vermieden werden muß, daß bei den Funknetzen des Amateurfunkdienstes Störungen verursacht werden;
und ersucht die Verwaltungen
1. den Erfordernissen des internationalen Katastrophenverkehrs gerecht zu werden;
2. in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen vorzusehen, die es ermöglichen, den Erfordernissen des Katastrophenverkehrs gerecht zu werden.
*) Fußnote 510: Wegen der Benutzung der dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzen bei 3,5 MHz, 10,1 MHz, 18,068 MHz, 21,0 MHz, 24,89 MHz und 144 MHz bei Naturkatastrophen siehe Entschließung 640.
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